Festsetzung der Grundsteuer und Hundesteuer 2024

Grundsteuer

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Sofern kein Änderungsbescheid zur Grundsteuer bekannt gegeben wurde, gelten die Bescheide von 2014 auch im Haushaltsjahr 2024 weiter.

Auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteueranmeldung im Falle einer Änderung hinsichtlich der Wohn- und Nutzfläche oder der Beschaffenheit des Gebäudes wird ausdrücklich hingewiesen.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. Wurden zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Jahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Für diese Grundstücke gilt die Festsetzung der öffentlichen Bekanntmachung nicht.

 

Hundesteuer

Die Steuerbescheide für die Hundesteuer aus dem Jahr 2023 gelten auch für das Jahr 2024. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elektronisch per E-Mail an gemeinde@hochkirch.de oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung Hochkirch, Karl-Marx-Straße 16-17, 02627 Hochkirch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Bautzen, Bahnhofstraße 9,
02625 Bautzen, gewahrt.

Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlung der Grundsteuer.

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